Mitteilung vom Kreis Warendorf:
Das aktuelle Schuljahr neigt sich dem Ende zu und viele Schülerinnen und Schüler stehen vor der Frage, wie es nach den Sommerferien weitergeht. Für das kommende Schuljahr, das in NRW am 2. September 2026 beginnt, können junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung absolvieren, bereits jetzt BAföG beantragen, unabhängig davon, ob sie eine neue Ausbildung starten oder ihren bisherigen Bildungsgang fortsetzen.
Nicht jede Ausbildung ist BAföG-berechtigt
Nicht jede schulische Ausbildung ist automatisch BAföG-berechtigt. Für den Besuch der weiterführenden allgemeinbildenden Schule, also insbesondere des Gymnasiums ab Klasse 10, aber auch für den Besuch von Berufsfachschulen, die lediglich berufliche Kenntnisse und den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder die Fachoberschulreife vermitteln, besteht kein Anspruch, sofern der Antragsteller noch bei seinen Eltern wohnt. Außerhalb des elterlichen Haushalts kann unter Umständen ein Anspruch auf BAföG bestehen, wenn die besuchte oder eine vergleichbare Ausbildungsstätte von dort nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist.
Schülerinnen und Schüler, die sich für einen Beruf qualifizieren (zum Beispiel Kinderpfleger, Sozialassistent), können auch dann Leistungen erhalten, wenn sie noch im Haushalt der Eltern wohnen. Gleiches gilt beim Besuch von Fach- und Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, ebenso für den Besuch von Abendhaupt- und Abendrealschulen.
Wie sich die Höhe der Förderung berechnet
Um BAföG zu erhalten, muss die Ausbildung förderfähig sein und die persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden. Darüber hinaus wird die Höhe der Förderung individuell berechnet. Maßgeblich sind dabei insbesondere die besuchte Schulform sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller und ihrer Familien. Für das kommende Schuljahr wird in der Regel das Einkommen der Eltern beziehungsweise eines Partners aus dem Kalenderjahr 2024 zur Berechnung des Förderanspruchs herangezogen.
Die Schüler-BAföG-Sätze liegen aktuell zwischen 276 und 775 Euro im Monat. Das Schüler-BAföG wird als reiner Zuschuss gewährt und muss im Gegensatz zum Studierenden-BAföG nicht zurückgezahlt werden.
So geht die Antragstellung
Wer für das kommende Schuljahr BAföG beantragen möchte, sollte dies unverzüglich tun, sobald die Aufnahmebestätigung der Schule vorliegt. Fehlende beziehungsweise unvollständige Unterlagen werden vom Sozialamt angefordert, Schulbescheinigungen müssen mit Schuljahresbeginn nachgereicht werden.
Die Antragsformulare stehen online unter www.bafög.de zur Verfügung, eine elektronische Antragstellung ist unter www.bafoeg-digital.de möglich. Antragsvordrucke in Papierform sind beim Kreis Warendorf, Sozialamt, und bei den Bürgerservicestellen der Städte und Gemeinden erhältlich. Sie können dort abgeholt und auch wieder abgegeben werden.
Aufstiegs-BAföG für Erzieher und Heilerziehungspfleger
Anträge nach dem AFBG für das Aufstiegs-BAföG (zum Beispiel für Erzieher oder Heilerziehungspfleger) werden bei der Bezirksregierung Köln gestellt. Informationen und Antragsvordrucke sind unter www.aufstiegs-bafoeg.de zu erhalten.
Weitere Auskünfte
Weitere Auskünfte erteilt der Kreis Warendorf unter den Telefonnummern 02581 / 53-5041 oder 02581 / 53-5042.












