28. Juni 2025 / Politik

Oelde überarbeitet Hundesteuersatzung – Änderungen ab 2026

Die Stadt Oelde passt ihre Hundesteuersatzung an die aktuelle Rechtslage und Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes NRW an

Nach fast einem Jahrzehnt ohne Änderungen wird die Hundesteuersatzung der Stadt Oelde umfassend reformiert. Die überarbeitete Fassung basiert auf der neuen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und wurde an aktuelle rechtliche Entwicklungen sowie praktische Rückmeldungen aus der Verwaltungspraxis angepasst. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Wirtschaftsförderung empfehlen dem Rat der Stadt Oelde nun die Beschlussfassung – Inkrafttreten soll die Satzung am 1. Januar 2026.

Was ändert sich konkret?

Neue Tarife: Die Hundesteuersätze wurden zuletzt 2015 angepasst und gelten seit dem 1. Januar 2016. Ab 2026 gelten folgende Sätze:

  • 70 € jährlich für einen Hund
  • 90 € je Hund bei zwei Hunden
  • 130 € je Hund ab dem dritten Tier
  • 550 € für einen gefährlichen Hund
  • 835 € je Tier bei zwei oder mehr gefährlichen Hunden

Gefährliche Hunde: Die Liste der steuerlich als gefährlich eingestuften Rassen wurde aktualisiert und umfasst nun 14 konkrete Rassen – darunter Pitbull Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino und American Bulldog. Auch Kreuzungen mit diesen Rassen gelten als gefährlich, sofern der Phänotyp deutlich hervorsticht. Zudem gilt eine erhöhte Steuerpflicht, wenn die Gefährlichkeit eines Hundes individuell festgestellt wurde.

Steuerbefreiung und Ermäßigung:

  • Es gibt weiterhin Steuerbefreiung für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe von Personen mit anerkannten Schwerbehinderungen dienen – etwa mit den Merkzeichen BL, GL, TBL, aG oder H.
  • Die Ermäßigung auf 50 % des Steuersatzes gilt z. B. für Wachhunde in abgelegenen Gebäuden, geprüfte Melde- oder Schutzhunde oder für Hunde von Bürgergeldempfänger:innen. Wichtig: Die Regelung zur Ermäßigung wurde harmonisiert – statt früher 25 % Ermäßigung gilt jetzt durchgehend eine Halbierung.
  • Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist nur für einen Hund pro Haushalt möglich.
  • Bei mehreren Ermäßigungstatbeständen gilt nur der höchste Satz – keine Mehrfachvergünstigung.


Sprachliche und rechtliche Anpassungen: Die gesamte Satzung wurde auf geschlechtergerechte Sprache umgestellt – ein Gebot des Landesgleichstellungsgesetzes NRW. Auch Begriffe wie „Arbeitslosengeld II“ wurden aktualisiert und durch „Bürgergeld“ ersetzt. Die Präambel wurde gestrafft und inhaltlich an die Mustersatzung angeglichen.

Technische Klarstellungen: Neu ist unter anderem die detaillierte Pflicht zur Angabe von Hunderasse, Gewicht und Widerristhöhe bei Anmeldung. Auch die Verpflichtung zur Rückgabe der Hundesteuermarke und zur Auskunft bei Bestandsaufnahmen wurde konkretisiert.

Die vollständige Satzung inklusive aller Änderungen wurde mit einer Synopse zur alten Fassung ergänzt und wird am 30. Juni 2025 im Finanzausschuss und Ausschuss für Wirtschaftsförderung vorgestellt.

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